Nicht unter dem Dach des Fachgerichtzentrums Düsseldorf befinden sich die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Staatsanwaltschaften.

Das Oberlandesgericht (OLG, in Berlin Kammergericht: KG) ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Gerichtsträger ist das Land. Oberlandesgerichte wurden in Deutschland mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 eingerichtet.

Das Landgericht (LG) ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar.

Das Amtsgericht (AG) ist in Deutschland neben dem Landgericht (und selten dem Oberlandesgericht) die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) in jedem Bundesland ist zuständig für die Ermittlungsverfahren in Staatsschutzdelikten, soweit diese nicht im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit vom Generalbundesanwalt verfolgt werden. Der Generalsstaatsanwältin bzw. dem Generalstaatsanwalt obliegt darüber hinaus die Ausübung der Fach-  und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften des Bezirks.

Eine Staatsanwaltschaft (StA) ist die Behörde, die für die Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist und als solche ein Teil der Rechtspflege ist. Sie wird auch mit dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.

Das Verwaltungsgericht (VG) ist in Deutschland in der Regel das erstinstanzliche Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Einrichtung obliegt der Landesgesetzgebung. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehen sich u. a. Personen des Privatrechts (z. B. natürlichen Personen und Gesellschaften) und Personen- und Personengesellschaften des öffentlichen Rechts (Gebiets- und Personenkörperschaften) gegenüber.

Nach Anwahl der jeweiligen Verlinkung finden Sie die Anschrift, Telefon- und Faxnummer und den Link zur Internetpräsenz der Behörde.

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